Sunday, May 30. 2010
von Dr. Hellmuth Hecker
Erschienen in:
Verfassung und Recht in Übersee[1]
10. Jahrgang, Heft 1, 1977
Copyright © 1977 by
Dr. Hellmuth Hecker
mit freundlicher Genehmigung des Verfassers


— Teil I —
Inhaltsverzeichnis
Zu den ältesten Dokumenten der Menschheit, die das Zusammenleben einer Gemeinschaft in rechtlicher Form regeln, gehört die Verfassung des buddhistischen Ordens [Sangha], der sog. Vinaya. Die Vorschriften des Vinaya behandeln alle Gebiete, die damals im Orden einer rechtlichen Regelung bedurften. Die Frage, wie sich die damaligen Vorschriften zu entsprechenden Rechtsformen unserer Sozialordnung verhalten, soll in der folgenden Untersuchung an einigen zentralen Komplexen geprüft werden, nämlich an Strafausschließungsgründen, Mitgliedschaftsverhältnissen und Streitschlichtung. Dabei wird zu zeigen sein, in wie hohem Maße die Regelungen auf diesen drei Gebieten vernünftigen rechtspolitischen Erwägungen entsprechen und Rechtsgrundsätze von allgemeiner Bedeutung widerspiegeln. Da der Vinaya noch nicht ins Deutsche übersetzt ist[2] und da indologische Arbeiten dazu nur spärlich[3], juristische dagegen überhaupt nicht vorliegen[4], bedarf es zur Verständlichmachung einiger hinleitender Ausführungen zum Hintergrund dessen, was wir mit Vorbehalt „buddhistisches Kirchenrecht[5]” nennen mögen.
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